Eigenständiger Bereich des Corporate Design Manuals für Sprachregelungen: Grundhaltung, Do’s und Don’ts der Tonalität, verbindliches Begriffs-Glossar und die Kennzeichnungspflicht für KI-unterstützt erstellte externe Kommunikationsmittel (Art. 50 EU AI Act). Gilt für alle externen Publikationen — Website, technische Dokumente, Unternehmenskommunikation, Blog, Vertriebsunterlagen — gleichermaßen; nur das Fachvokabular unterscheidet sich je nach Kanzlei- oder Direktkunden-Kanal.

1. Grundhaltung

Sachlich-funktional, belegorientiert. Keine Buzzword-Kumulierung. Gilt für Kanzlei- und Direktkunden-Kanal gleichermaßen — nur das Fachvokabular unterscheidet sich.

2. Do’s

  • Konkrete, überprüfbare Aussagen statt vager Superlative.
  • Unsicherheit/Grenzen benennen, wo sie bestehen.
  • „KI” als Mittel zum Zweck beschreiben, nicht als Selbstzweck.

3. Don’ts

  • Keine Ergebnis-/Zeitversprechen ohne Deckung durch Produktstand oder freigegebene Roadmap.
  • Kein „KI-first”-Framing, das Compliance nachrangig wirken lässt.
  • Keine unbelegten Wettbewerbsvergleiche.
  • Kein „Lirai” (kleines a) im Fließtext — verbindlich „LirAI”/„LirAI Next”, s. §4.

4. Begriffs-Glossar

BegriffVerbindliche SchreibweiseKontext
Produktname (Wortmarke/Logo UND Fließtext)LirAIBinnen-Versal, einheitlich in Wortmarke UND Fließtext — keine Kontext-Unterscheidung mehr
Produktname (vollständig)LirAI Nextebenfalls Binnen-Versal, überall wo bisher „Lirai Next” stand
RechtsformLirAI Technology GmbHImpressum, Verträge
E-RechnungE-Rechnung (nicht „eRechnung”/„elektronische Rechnung” als Standardbegriff)XRechnung/ZUGFeRD im Fließtext ausschreiben, wenn das konkrete Format gemeint ist
Beleg vs. DokumentBeleg = geschäftlicher Vorgang mit Buchungsbezug (Rechnung, Quittung); Dokument = Oberbegriff für die spätere, breitere Perspektive„Beleg” für den heutigen Produktstand verwenden, „Dokument” nur im Vision-/Zielbild-Kontext, nicht rückwirkend für Rechnungen
Mandantnur im Kanzlei-Kanal verwendenDirektkunden-Kanal: „Ihr Unternehmen”/„Ihre Organisation”
KIausgeschrieben „Künstliche Intelligenz” bei Erstnennung in längeren Texten, danach „KI”; nie „AI” als eigenständiges Wort im deutschsprachigen Fließtext„AI” bleibt Bestandteil des Markennamens „LirAI”/„LirAI Next” (s. o.), kein eigenständiges Fließtext-Wort
Lesezeichen (nicht „Labels”)LesezeichenMaßgeblich ist die Produktoberfläche: der Filter in der Dokumentliste und der Abschnitt in den Einstellungen verwenden „Lesezeichen”. „Labels” ist nicht als Alternativbezeichnung im laufenden Text zulässig; einmalige Nennung als Suchstichwort (z. B. „auch als Labels bezeichnet”) an einer Stelle pro Artikel ist erlaubt.

5. KI-Kennzeichnung (Art. 50 EU AI Act)

Legal-geprüfte Drei-Bucket-Regel, ersetzt den ursprünglichen Platzhalter „jedes KI-unterstützte Stück erhält einen Hinweis”:

a. KI-generierte Deepfake-Bild-/Audio-/Video-Inhalte — Kennzeichnungspflicht unabhängig vom Zweck. Aktuell kein bekannter Anwendungsfall bei LirAI Next, nur Vorsorgehinweis. b. Fachcontent-artiger Text mit Ratgeber-/Informationscharakter (Blog, LinkedIn-Fachbeiträge, Ratgeber-Website-Inhalte) — Auslegungsfrage „öffentliches Interesse” rechtlich ungeklärt, daher vorsorglich Pflicht: derselbe, bereits Owner-freigegebene Disclaimer-Text wie beim Blog („Inhalte werden mithilfe von KI-Tools erstellt und redaktionell geprüft.”), am Ende des jeweiligen Stücks. c. Reine Produkt-/Vertriebswerbetexte (Website-Produktseiten, Pricing, individuelle Vertriebsunterlagen) — keine gesetzliche Pflicht, Kennzeichnung dort freiwillige Markenentscheidung.

Die frühere Schwelle „KI-unterstützt vs. KI-generiert” hat laut Legal keine Grundlage im Gesetzestext und entfällt zugunsten des Bucket-Tests oben.