Eigenständiger Bereich des Corporate Design Manuals für Sprachregelungen: Grundhaltung, Do’s und Don’ts der Tonalität, verbindliches Begriffs-Glossar und die Kennzeichnungspflicht für KI-unterstützt erstellte externe Kommunikationsmittel (Art. 50 EU AI Act). Gilt für alle externen Publikationen — Website, technische Dokumente, Unternehmenskommunikation, Blog, Vertriebsunterlagen — gleichermaßen; nur das Fachvokabular unterscheidet sich je nach Kanzlei- oder Direktkunden-Kanal.
1. Grundhaltung
Sachlich-funktional, belegorientiert. Keine Buzzword-Kumulierung. Gilt für Kanzlei- und Direktkunden-Kanal gleichermaßen — nur das Fachvokabular unterscheidet sich.
2. Do’s
- Konkrete, überprüfbare Aussagen statt vager Superlative.
- Unsicherheit/Grenzen benennen, wo sie bestehen.
- „KI” als Mittel zum Zweck beschreiben, nicht als Selbstzweck.
3. Don’ts
- Keine Ergebnis-/Zeitversprechen ohne Deckung durch Produktstand oder freigegebene Roadmap.
- Kein „KI-first”-Framing, das Compliance nachrangig wirken lässt.
- Keine unbelegten Wettbewerbsvergleiche.
- Kein „Lirai” (kleines a) im Fließtext — verbindlich „LirAI”/„LirAI Next”, s. §4.
4. Begriffs-Glossar
| Begriff | Verbindliche Schreibweise | Kontext |
|---|---|---|
| Produktname (Wortmarke/Logo UND Fließtext) | LirAI | Binnen-Versal, einheitlich in Wortmarke UND Fließtext — keine Kontext-Unterscheidung mehr |
| Produktname (vollständig) | LirAI Next | ebenfalls Binnen-Versal, überall wo bisher „Lirai Next” stand |
| Rechtsform | LirAI Technology GmbH | Impressum, Verträge |
| E-Rechnung | E-Rechnung (nicht „eRechnung”/„elektronische Rechnung” als Standardbegriff) | XRechnung/ZUGFeRD im Fließtext ausschreiben, wenn das konkrete Format gemeint ist |
| Beleg vs. Dokument | Beleg = geschäftlicher Vorgang mit Buchungsbezug (Rechnung, Quittung); Dokument = Oberbegriff für die spätere, breitere Perspektive | „Beleg” für den heutigen Produktstand verwenden, „Dokument” nur im Vision-/Zielbild-Kontext, nicht rückwirkend für Rechnungen |
| Mandant | nur im Kanzlei-Kanal verwenden | Direktkunden-Kanal: „Ihr Unternehmen”/„Ihre Organisation” |
| KI | ausgeschrieben „Künstliche Intelligenz” bei Erstnennung in längeren Texten, danach „KI”; nie „AI” als eigenständiges Wort im deutschsprachigen Fließtext | „AI” bleibt Bestandteil des Markennamens „LirAI”/„LirAI Next” (s. o.), kein eigenständiges Fließtext-Wort |
| Lesezeichen (nicht „Labels”) | Lesezeichen | Maßgeblich ist die Produktoberfläche: der Filter in der Dokumentliste und der Abschnitt in den Einstellungen verwenden „Lesezeichen”. „Labels” ist nicht als Alternativbezeichnung im laufenden Text zulässig; einmalige Nennung als Suchstichwort (z. B. „auch als Labels bezeichnet”) an einer Stelle pro Artikel ist erlaubt. |
5. KI-Kennzeichnung (Art. 50 EU AI Act)
Legal-geprüfte Drei-Bucket-Regel, ersetzt den ursprünglichen Platzhalter „jedes KI-unterstützte Stück erhält einen Hinweis”:
a. KI-generierte Deepfake-Bild-/Audio-/Video-Inhalte — Kennzeichnungspflicht unabhängig vom Zweck. Aktuell kein bekannter Anwendungsfall bei LirAI Next, nur Vorsorgehinweis. b. Fachcontent-artiger Text mit Ratgeber-/Informationscharakter (Blog, LinkedIn-Fachbeiträge, Ratgeber-Website-Inhalte) — Auslegungsfrage „öffentliches Interesse” rechtlich ungeklärt, daher vorsorglich Pflicht: derselbe, bereits Owner-freigegebene Disclaimer-Text wie beim Blog („Inhalte werden mithilfe von KI-Tools erstellt und redaktionell geprüft.”), am Ende des jeweiligen Stücks. c. Reine Produkt-/Vertriebswerbetexte (Website-Produktseiten, Pricing, individuelle Vertriebsunterlagen) — keine gesetzliche Pflicht, Kennzeichnung dort freiwillige Markenentscheidung.
Die frühere Schwelle „KI-unterstützt vs. KI-generiert” hat laut Legal keine Grundlage im Gesetzestext und entfällt zugunsten des Bucket-Tests oben.