Abrechnungsbedingungen für mengenabhängige Tarife

1. Abrechnungsperiode

Die Abrechnungsperiode ist der Leistungszeitraum des Vertrags in der Zeitzone Europe/Berlin. Bei den Unternehmenstarifen vereinbaren die Parteien im Vertrag eine der folgenden Abrechnungsperioden: a) einen Monat ab dem Tag des Vertragsbeginns (zum Beispiel vom 15. September bis einschließlich 14. Oktober), wobei die folgende Abrechnungsperiode jeweils unmittelbar anschließt, oder b) den Kalendermonat. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt Buchstabe a). Bei den Organisationstarifen ist die Abrechnungsperiode der Kalendermonat. Eine Abrechnungsperiode beginnt um 00:00 Uhr Ortszeit ihres ersten Tages und endet mit Beginn des ersten Tages der folgenden Abrechnungsperiode um 00:00 Uhr Ortszeit; der Endzeitpunkt gehört nicht mehr zur abgelaufenen Abrechnungsperiode. Die jeweils geltende Sommer- oder Winterzeit wird berücksichtigt.

Die Grundgebühr wird für die laufende Abrechnungsperiode im Voraus berechnet, mengenabhängige Entgelte nach Ende der Abrechnungsperiode mit der folgenden Rechnung. Beginnt ein Vertrag über Organisation Basic oder Organisation Pro nicht am Ersten eines Monats, wird die Grundgebühr für den ersten Kalendermonat anteilig ab dem Tag des Vertragsbeginns berechnet. Gilt für einen Vertrag über den Unternehmenstarif die Abrechnungsperiode nach Buchstabe b) und beginnt der Vertrag nicht am Ersten eines Kalendermonats, ist die erste Abrechnungsperiode der Rest dieses Kalendermonats ab dem Tag des Vertragsbeginns; die Grundgebühr wird für sie anteilig nach Kalendertagen berechnet, das Belegkontingent nach Abschnitt 5 Absatz 2 gilt für sie in voller Höhe. Gilt Buchstabe a), erfolgt keine anteilige Berechnung.

Die Parteien können die vereinbarte Abrechnungsperiode eines Unternehmenstarifs während der Laufzeit ändern. Die Änderung wird mit Ablauf der Abrechnungsperiode wirksam, die bei der Vereinbarung läuft; ab dem folgenden Tag gilt die neue Abrechnungsperiode, bei einem Wechsel zum Kalendermonat mit einer ersten Abrechnungsperiode nach dem vorstehenden Absatz.

2. Zählereignis

Als Beleg zählt jedes im System eingegangene Dokument, gleich ob per Upload, E-Mail oder E-Rechnung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Dokument im System eingeht (Eingangszeitpunkt), nicht das Belegdatum. Dieser Zeitpunkt ordnet den Beleg genau einer Abrechnungsperiode zu. Dokumente, die in LirAI selbst erstellt werden, etwa Angebote, Auftragsbestätigungen oder Verträge, zählen nicht. Auch in LirAI erstellte Ausgangsrechnungen fallen unter diese Ausnahme von der Belegzählung. Etwaige gesondert vereinbarte Leistungen richten sich nach Ihrem Vertrag.

Ob die anschließende Verarbeitung, insbesondere die automatische Extraktion, erfolgreich ist, hat keinen Einfluss auf die Zählung. Ein registrierter Upload bleibt daher auch dann abrechnungswirksam, wenn die Verarbeitung fehlschlägt oder kein verwertbares Ergebnis liefert.

Ein erneuter Verarbeitungsversuch — etwa eine wiederholte Extraktion auf Grundlage derselben bereits hochgeladenen Datei — erzeugt keinen neuen Dokumentdatensatz und ist daher nicht eigenständig abrechnungswirksam. Ein erneuter Upload desselben Dokuments erzeugt hingegen einen neuen Datensatz mit eigenem Eingangszeitpunkt und wird wie jeder andere Beleg gezählt.

3. Integrationen

Integrationen sind die eingerichteten Anbindungen eines Unternehmens an DATEV, an Bankkonten und an E-Mail-Postfächer. Sie werden zusammengezählt: Eine verbundene DATEV-Anbindung, jede beim Kontoinformationsdienst eingerichtete Bankverbindung und jedes aktive E-Mail-Postfach zählen jeweils als eine Integration.

LirAI ermittelt den Stand einmal täglich. Für eine Abrechnungsperiode gilt der höchste Tagesstand innerhalb dieser Periode. Die im Tarif enthaltenen Integrationen werden davon abgezogen; jede weitere Integration wird mit dem Preis des Tarifs je Abrechnungsperiode berechnet. Tage, an denen der Stand nicht ermittelt werden konnte, bleiben unberücksichtigt. Liegt für eine Abrechnungsperiode kein Tagesstand vor, wird die Abrechnung der weiteren Integrationen bis zur Klärung der fehlenden Messwerte angehalten.

Die Erfassung der Integrationen begann am 29. September 2026. Integrationen für davor liegende Tage werden nicht nachberechnet. Für Zeiträume vor Beginn der Erfassung gilt die vorstehende Regel zum Anhalten bei fehlenden Messwerten nicht. Für Bestandsverträge bleiben die wirksam vereinbarten Konditionen maßgeblich; diese Information ändert einen bestehenden Vertrag nicht.

In den Unternehmenstarifen sind drei Integrationen enthalten; jede weitere wird mit 4,90 € netto je Abrechnungsperiode berechnet, wie in Absatz 2 beschrieben. In den Organisationstarifen sind fünf Integrationen je aktivem angeschlossenen Unternehmen enthalten. Für Integrationen oberhalb dieser Zahl weicht die Organisationstarife von der Regel in Absatz 2 Satz 2 ab: LirAI berechnet dafür kein Entgelt nach einem festen Preis je Integration, sondern erstellt der Organisation ein individuelles Angebot. Bis zur Annahme eines solchen Angebots bleiben die bereits eingerichteten Integrationen nutzbar und werden nicht gesondert in Rechnung gestellt.

4. Verbrauchsnachweis

Der Verbrauchsnachweis weist für jede Abrechnungsperiode die Anzahl der nach Abschnitt 2 gezählten Belege und den nach Abschnitt 3 ermittelten höchsten Tagesstand der Integrationen aus. Er benennt die Abrechnungsperiode mit ihrem Beginn und ihrem exklusiven Ende in Europe/Berlin.

Der Verbrauchsnachweis bildet damit eingegangene Belege und eingerichtete Anbindungen ab und ist kein Nachweis erfolgreicher Verarbeitungsergebnisse.

5. Unternehmenstarife

(1) Dieser Abschnitt gilt für Verträge über den Unternehmenstarif. Für individuell vereinbarte Unternehmenstarife gilt das jeweilige Angebot.

(2) Der Unternehmenstarif umfasst eine Grundgebühr von 90 € netto je Abrechnungsperiode zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit keine abweichenden Entgelte vereinbart wurden, und schließt 200 reguläre Belege je Abrechnungsperiode ein. Regulär sind alle nach Abschnitt 2 gezählten Belege außer denen, die beim Start im Rahmen einer vereinbarten Übernahme aus einem bisherigen System eingehen (Initialbeladung).

(3) Übersteigen die regulären Belege einer Abrechnungsperiode das Kontingent nach Absatz 2, wird jeder weitere reguläre Beleg dieser Abrechnungsperiode mit 0,15 € netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. Die Berechnung erfolgt für jede Abrechnungsperiode gesondert anhand der in ihr tatsächlich angefallenen regulären Belege. Es gibt in diesem Tarif keine Stufe, keine Durchschnittsbildung über mehrere Abrechnungsperioden, keine Ankündigungsfrist vor der Berechnung und keine Obergrenze der Zahl regulärer Belege.

(4) Änderungen der Preise dieses Abschnitts werden nur nach den für den Vertrag vereinbarten Vertrags- und Preisänderungsregeln wirksam. Die bloße Veröffentlichung einer neuen Preisliste ändert die vereinbarten Preise nicht.

6. Organisationstarife

(1) Dieser Abschnitt gilt für Verträge über Organisation Basic und Organisation Pro. Er regelt das gemeinsame Belegkontingent und den Wechsel zwischen diesen beiden Stufen als Bestandteil des Vertrags. Für individuell vereinbarte Organisationstarife gilt das jeweilige Angebot. Ein Organisationstarif setzt zusätzlich voraus, dass der Vertragspartner LirAI im Rahmen der Organisation entweder für mehrere eigene Unternehmen oder für ein oder mehrere Unternehmen Dritter bereitstellt — etwa als Kanzlei für ihre Mandanten (auch bei zunächst nur einem Mandanten), als Unternehmensgruppe für ihre mehreren Tochtergesellschaften, oder als Bank beziehungsweise Kammer für von ihr betreute Unternehmen. Für ein einzelnes eigenes Unternehmen, das ausschließlich seine eigenen Belege verarbeitet, gilt unabhängig von der Beleganzahl der Unternehmenstarif nach Abschnitt 5.

(2) Das Belegkontingent gilt gemeinsam für alle angeschlossenen Unternehmen der Organisation. Wird es überschritten, werden Belege weiter angenommen und verarbeitet; einzelne Belege werden nicht nachberechnet. Regulär sind alle nach Abschnitt 2 gezählten Belege außer denen, die beim Start im Rahmen einer vereinbarten Übernahme aus einem bisherigen System eingehen (Initialbeladung). Belege der Initialbeladung zählen weder zum Belegkontingent noch zum Durchschnitt nach Absatz 4 und machen kein Unternehmen aktiv.

(3) Organisation Basic umfasst bis zu fünf aktive Unternehmen und 1.000 reguläre Belege je Kalendermonat, Organisation Pro bis zu 20 aktive Unternehmen und 3.000 reguläre Belege je Kalendermonat. Aktiv ist ein Unternehmen in einem Kalendermonat, wenn in diesem Monat mindestens ein regulärer Beleg für es eingeht. Sollen mehr Unternehmen aktiv sein, als die Stufe umfasst, erstellt LirAI ein Angebot; allein wegen der Zahl der Unternehmen wechselt die Stufe nicht in eine höhere. Das Anlegen eines weiteren Unternehmens über die Höchstzahl hinaus kann LirAI bis zur Annahme eines solchen Angebots ablehnen; Belege bereits angeschlossener Unternehmen werden in jedem Fall weiter verarbeitet.

(4) LirAI prüft die Einstufung einmal in jedem Kalendermonat (Prüfungsmonat), in der Regel an dessen erstem Tag. Maßstab ist der Durchschnitt der regulären Belege aller angeschlossenen Unternehmen in den drei vollständigen Kalendermonaten vor dem Prüfungsmonat: ihre Summe geteilt durch drei, ohne Rundung. Ein Kalendermonat ist vollständig, wenn der Vertrag an jedem seiner Tage bestand und die Belege für jeden seiner Tage gezählt wurden. Ist einer der drei Kalendermonate nicht vollständig, insbesondere vor Ablauf der ersten drei vollständigen Kalendermonate der Laufzeit, ändert sich die Stufe nicht nach Belegen. Für die Zahl der aktiven Unternehmen ist der letzte vollständige Kalendermonat vor dem Prüfungsmonat maßgeblich.

(5) Die Grenzen gelten einschließlich: Ein Durchschnitt von höchstens 1.000 regulären Belegen entspricht Organisation Basic, ein Durchschnitt von mehr als 1.000 regulären Belegen Organisation Pro. Eine Organisation in Organisation Basic wechselt in Organisation Pro, wenn der Durchschnitt mehr als 1.000 reguläre Belege beträgt; das gilt auch bei mehr als 3.000 regulären Belegen, in diesem Fall zusätzlich zu einem Angebot nach Absatz 6. Eine Organisation in Organisation Pro wechselt in Organisation Basic, wenn der Durchschnitt höchstens 1.000 reguläre Belege beträgt und im letzten vollständigen Kalendermonat höchstens fünf Unternehmen aktiv waren. In allen anderen Fällen bleibt die bisherige Stufe unverändert. Für das Wirksamwerden eines Wechsels gelten die Absätze 7 bis 10.

(6) Liegt der Durchschnitt über 3.000 regulären Belegen oder waren im letzten vollständigen Kalendermonat mehr als 20 Unternehmen aktiv, erstellt LirAI ein individuelles Angebot. Eine höhere Stufe als Organisation Pro wird nicht automatisch zugeordnet; eine Organisation in Organisation Pro bleibt bis zur Annahme eines Angebots in Organisation Pro. Die im Angebot genannten Entgelte und Leistungen gelten erst aufgrund der Annahme und ab dem darin vereinbarten Zeitpunkt. Belege bereits angeschlossener Unternehmen werden weiterhin angenommen und verarbeitet.

(7) Ergibt die Prüfung einen Wechsel, teilt LirAI ihn dem Kunden in Textform mit, und zwar per E-Mail an die für die Rechnungsstellung hinterlegte E-Mail-Adresse. Die Mitteilung benennt LirAI als Absender und die betroffene Organisation sowie die bisherige und die neue Stufe, die für den Vertrag geltende Grundgebühr der neuen Stufe netto je Kalendermonat zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, den Tag des Wirksamwerdens, die drei zugrunde gelegten Kalendermonate mit dem Durchschnitt der regulären Belege und die Zahl der aktiven Unternehmen im maßgeblichen Monat. Zusätzlich zeigt LirAI den Wechsel bis zu seinem Wirksamwerden in der Anwendung an; diese Anzeige dient nur der Information und ersetzt die Mitteilung in Textform nicht.

(8) Der Wechsel wird am Ersten des übernächsten Kalendermonats nach dem Prüfungsmonat wirksam; ergibt etwa die Prüfung im Januar einen Wechsel, gilt er ab dem 1. März. Voraussetzung ist, dass die Mitteilung nach Absatz 7 dem Kunden bis zum Ende des Prüfungsmonats zugeht; andernfalls findet der Wechsel zu diesem Tag nicht statt, und die Prüfung des folgenden Kalendermonats entscheidet neu. Mit dem Wirksamwerden gelten Belegkontingent und Höchstzahl der Unternehmen der neuen Stufe.

(9) Findet die Prüfung nicht am ersten Tag des Prüfungsmonats statt, sondern wird sie später in diesem Monat nachgeholt, bleibt es beim Wirksamwerden am Ersten des übernächsten Kalendermonats. Der Zeitraum zwischen Mitteilung und Wechsel verkürzt sich dann entsprechend; er umfasst aber stets mindestens den vollständigen Kalendermonat, der auf den Prüfungsmonat folgt. Eine Prüfung, die in ihrem Prüfungsmonat nicht stattgefunden hat, wird nicht in einem späteren Monat mit früherem Wirksamkeitstag nachgeholt.

(10) Ergibt eine spätere monatliche Prüfung vor dem Wirksamwerden, dass die Voraussetzungen des angekündigten Wechsels nicht mehr vorliegen, nimmt LirAI die Mitteilung zurück und teilt dies dem Kunden in derselben Form mit; der Wechsel findet dann nicht statt. Liegen die Voraussetzungen weiterhin vor, bleibt es beim angekündigten Tag.

(11) Ab dem Wirksamwerden gilt die für den jeweiligen Vertrag wirksam vereinbarte Grundgebühr der neuen Stufe. Die bei Vereinbarung dieser Fassung vorgesehenen Grundgebühren betragen für Organisation Basic 349 € und für Organisation Pro 549 €, jeweils netto je Kalendermonat zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit keine abweichenden Entgelte vereinbart wurden. Der Stufenwechsel zum Monatsersten führt nicht zu einer untermonatigen Aufteilung der Grundgebühr; die anteilige Berechnung bei erstmaligem Vertragsbeginn nach Abschnitt 1 bleibt unberührt. Der Wechsel vollzieht die vereinbarte Stufenregel. Änderungen der Preise oder dieser Stufenregel selbst werden nur nach den für den Vertrag vereinbarten Vertrags- und Preisänderungsregeln wirksam. Die bloße Veröffentlichung einer neuen Preisliste ändert die vereinbarten Preise nicht.